Allgemeine Geschäftsbedingungen

ABG

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) berücksichtigen insb. die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler („IMV“), BGBI.Nr. 297/1996 in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Maklergesetz, BGBI. Nr. 262/1996 in der jeweils geltenden Fassung.

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der IMMOcontract Immobilien Vermittlung GmbH, FN 47680 v oder der Immo-Contract Baden Maklergesellschaft m.b.H., FN 118113 x, (im Folgenden gemeinsam auch kurz „IMMOcontract“ genannt) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der IMV und dem Maklergesetz im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor, soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Regelungen handelt.

II. Angebote

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Zwischenzeitige Verwertung (Verkauf, Vermietung, Verpachtung u.a.) unserer Angebote durch IMMOcontract oder seitens Dritter behalten wir uns ausdrücklich vor. Ist dem Empfänger, Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar („verwertbar“) bekannt, ist uns dies unverzüglich auf nachvollziehbare Art mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

III. Objektspezifische Angaben

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Für die Richtigkeit aller Angaben wie z.B. über Größe, Erträgnisse, Lage und Beschaffenheit eines Objektes, die ausschließlich auf Informationen des Verfügungsberechtigten beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen, übernehmen wir keine Gewähr. Die von uns zu Objektpräsentationen, Verwertungsaktivitäten u.Ä. angefertigten Planskizzen beruhen auf Vorlagen (Baupläne, Bestandpläne, etc.) oder auf einer schematischen Darstellung und es wird für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen. Der Makler haftet gegenüber Verbrauchern ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei Unternehmern jedoch nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Außerdem übernehmen wir keine Gewähr für Druckfehler in Printmedien sowie für Schreib- und Übermittlungsfehler im Internet bzw. im Onlinebereich.

IV. Verkaufsunterlagen

Eine Vervielfältigung und Verbreitung der von uns zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Exposee, Planskizzen, etc.) zu kommerziellen Zwecken ist nicht gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.

V. Maklerprovision

Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäftes. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist. Es gelten die Bestimmungen der Maklerverordnung des Maklergesetzes, insbesondere die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 10 und 15 (1996 idgF).

Der volle Anspruch auf Maklerprovision entsteht auch,

  • wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
  • wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt,
  • wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 MaklerG fällt,
  • wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.

Aufwendungen aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, nach einmaliger Mahnung vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen, somit 4 % von Verbrauchern und 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB von Unternehmern.

Wird ein Vertrag vermittelt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

VI. Sonstiges

Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Bei Nichteinhaltung verweisen wir auf die Bestimmungen des Maklergesetzes sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 idgF.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir ein Partner der Volksbank Wien, Volksbank Niederösterreich und Volksbank Oberösterreich sind.

IMMOcontract behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste eines anderen Maklerunternehmens in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; weder dem Auftraggeber noch dem zugeführten Dritten entstehen daraus irgendwelche Mehrkosten. Eine Ersatzpflicht für jegliche, wie auch immer geartete Sachschäden, die während einer Besichtigung von uns angebotenen Objekten, dem Auftraggeber oder Interessenten, sowie jenen Personen entstehen, die mit Zustimmung des Auftraggebers oder Interessenten an einer Besichtigung von uns angebotenen Objekten teilnehmen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Eintritt eines Schadens der durch vorsätzliches, oder krass grob fahrlässiges Verhalten einer Person herbeigeführt wird, welche die Besichtigung mit unserem Einverständnis in einem Objekt durchführt. Wir haften nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Personenschäden haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Hinweis: Verbraucherrichtlinien der EU bedingen eine Ihrerseits ausdrückliche, schriftliche Aufforderung per E-Mail, dass Sie unsere Dienstleistungen (wie einen Besichtigungstermin mit Namhaftmachung der genauen Adresse) in Anspruch nehmen möchten.

Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art werden diese Geschäftsbedingungen als Grundlage anerkannt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

Je nachdem, welche IMMOcontract Gesellschaft das jeweilige Vertragsverhältnis abgeschlossen hat, gilt hinsichtlich Gerichtsstand und Erfüllungsort Folgendes als vereinbart:

Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als ausschließlicher Gerichtsstand der jeweilige Sitz der IMMOcontract Gesellschaft vereinbart, sohin hinsichtlich der IMMOcontract Immobilien Vermittlung GmbH gilt Wien und hinsichtlich der Immo-Contract Baden Maklergesellschaft m.b.H. gilt Baden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.

Als Erfüllungsort wird ebenso der jeweilige Sitz der IMMOcontract Gesellschaft vereinbart, sohin hinsichtlich der IMMOcontract Immobilien Vermittlung GmbH gilt Wien und hinsichtlich der Immo-Contract Baden Maklergesellschaft m.b.H. gilt Baden als Erfüllungsort vereinbart.